Bundesgericht sichert Telefonverkehr mit Verteidigung

In einem wegweisenden Urteil vom 19. März 2025 entschied das Schweizer Bundesgericht, dass ein inhaftierter Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf telefonischen Verkehr mit seiner Verteidigung hat. Die vorherige Abweisung eines Antrags auf dauerhafte Telefonbewilligung durch die Staatsanwaltschaft wurde als bundesrechtswidrig beurteilt, da keine ausreichenden Gründe für eine Einschränkung vorlagen.

Im zugrunde liegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft wegen versuchter schwerer Körperverletzung und beantragte eine fortlaufende Telefonbewilligung für Gespräche mit seiner Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies dies unter Berufung auf Kollusionsgefahren und die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Gefängnisbetriebs zurück. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung.

Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass gemäß Art. 235 Abs. 4 StPO die inhaftierte Person Anspruch auf freien Kontakt mit ihrer Verteidigung hat. Einschränkungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie der Sicherheit in der Haftanstalt dienen. Die Vorinstanz, die die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Regelung des telefonischen Verkehrs bejaht hatte, wurde in ihrem Ansatz als bundesrechtswidrig erachtet.

Der Beschwerdeführer erhält somit die beantragte „Dauertelefonbewilligung“. Dieses Urteil wirft Fragen zur zukünftigen Handhabung des telefonischen Kontakts zwischen Inhaftierten und Verteidigern auf. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen dieses Urteils auf die Rechte von Beschuldigten?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert