Aufenthaltsverlängerung bei Verfolgungsrisiko prüfen

Das Bundesgericht hat in der Sache der Beschwerdeführerin das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Instruktion zurückgewiesen. Es bestätigt, dass ein potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 LEI bestehen kann und damit ein öffentlich-rechtlicher Rekurs zulässig ist. Siehe BGer vom 02.10.2025, 2C_18/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Wesentliche Erkenntnisse: Erstens genügt die Möglichkeit eines potenziellen Rechts auf Verlängerung, damit das Bundesgericht materiell prüfen kann. Zweitens kann eine langjährige, weitgehende Abhängigkeit von Sozialhilfe die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a LEI verneinen (wirtschaftliche Teilhabe). Drittens dürfen Behörden bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b LEI nicht pauschal auf die Möglichkeit verweisen, die sexuelle Orientierung in der Herkunftsgesellschaft zu verschleiern. Bei Ländern, in denen Homosexualität strafbar und verfolgt wird, müssen die kantonalen Instanzen konkretisieren, welche Verfolgungs- oder Diskriminierungsrisiken für die betroffene Person bestehen, und dies gegebenenfalls mit externen Quellen prüfen.

Praktische Folgen: Behörden sind gehalten, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland und die persönliche Gefährdung individuell abzuklären; das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die subsidiäre Bitte um vorläufige Aufnahme war vor Bundesgericht unzulässig.

Wie handhabt Ihre Praxis die Abklärung von LGBT-spezifischen Risiken im Herkunftsland?

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