Das Bundesgericht bestätigt in BGer vom 26.08.2025, 6B_924/2023 (zur Publikation vorgesehen) die Verurteilung von Beteiligten, die auf einer politischen Kundgebung ein Transparent mit der Aufschrift „KILL ER DOGAN with his own weapons!“ präsentierten. Kernpunkte der Entscheidung:
- Das Transparent stellt bei objektiver Auslegung eine eindeutige, eindringliche Aufforderung zur Tötung dar und erfüllt damit Art. 259 Abs. 1 StGB.
- Das Medienprivileg (Art. 28 StGB) kommt nicht zur Anwendung, wenn Personen sich durch ihr öffentliches Verhalten als Urheber bzw. als für den Inhalt Verantwortliche darstellen; Mitwirkung am Präsentieren, Befördern oder akustischen Hervorheben machte die Beteiligten für die Verbreitung verantwortlich.
- Die Rechtsmittelinstanz hat, wenn sie im Schuldpunkt abweicht, die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen von Amtes wegen neu zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Bundesgericht wies Einwände zu Sachverhaltswürdigung, Identifikation anhand von Bild- und Videomaterial sowie Grundrechtsrügen (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) zurück. Ebenso stellte es klar, dass öffentliche Aufforderungen auch auf im Ausland begangene Straftaten erfassbar sind, soweit diese dort nicht erlaubt wären und dadurch Schutzgüter (hier: Leib und Leben / öffentlicher Friede) tangiert werden.
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