Aufsichtsbehörde hat keine Beschwerdebefugnis

Das Bundesgericht hält im Urteil BGer vom 22.10.2025, 5A_78/2025 (zur Publikation vorgesehen) fest, dass die Autorität für die Aufsicht über Stiftungen (ASF) im konkreten Verfahren keine Beschwerdebefugnis hatte. Streitgegenstand war die Wiedereinsetzung eines Stiftungsratsmitglieds nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Begründung: Die ASF ist organisatorisch Teil der Bundesverwaltung und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann sich deshalb nicht auf Art. 76 Abs. 1 lit. b LTF stützen, die eine besondere Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse voraussetzt. Ebenso verneint das Bundesgericht eine Beschwerdebefugnis nach Art. 76 Abs. 2 LTF, weil keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorliegt, welche einer untergeordneten Verwaltungseinheit in diesem Fall das Klagerecht vor dem Bundesgericht einräumt.

Folgen: Die Beschwerde der Aufsichtsbehörde wurde als unzulässig abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben; die ASF trägt jedoch eine Entschädigung von CHF 2’000 an die Gegenpartei. Praktisch bestätigt das Urteil, dass interne, nicht rechtsfähige Verwaltungseinheiten nur mit ausdrücklicher Rechtsgrundlage vor dem Bundesgericht appellieren können.

Welche praktischen Anpassungen schlagen Sie für die Verfahrenspraxis der Stiftungsaufsicht vor?

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