Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12.09.2025, 6B_1297/2023 (zur Publikation vorgesehen) den Angriffstatbestand (Art. 134 StGB) weiter präzisiert und zur Anwendung der obligatorischen Landesverweisung bei Integrationsargumenten Stellung genommen.
Im Zentrum stand eine nächtliche tätliche Auseinandersetzung, bei der eine zahlenmässig überlegene Gruppe, angeführt und organisiert durch den Beschwerdeführer, die Geschädigten mit Waffen angriff. Das Bundesgericht hält fest, dass für die rechtliche Qualifikation als Angriff bereits genügt, wenn mehrere Täter einseitig und gemeinschaftlich Gewalt anwenden – auch wenn die Angegriffenen einzelne defensive Schläge führen. Entgegen Teilen der Literatur kann die Einordnung nicht dadurch in den milderen Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) verschoben werden, dass sich Angegriffene in minimalem Ausmass wehren; die Einseitigkeit des Übergriffs bleibt entscheidend. Daraus folgt eine relevante Strafschärfung für die Täter.
Bezüglich der Landesverweisung (Art. 66a StGB) betont das BGer nochmals die restriktive Anwendung der Härtefallklausel. Trotz Eheschliessung und Geburt eines Kindes entschied das Gericht, dass keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen bestehen, insbesondere da die Heirat und Familiengründung erst nach Kenntnis der bevorstehenden Landesverweisung erfolgten. Eine gute Integration genügt für sich allein nicht, um einen schweren Härtefall anzunehmen; das öffentliche Interesse an der Entfernung gewalttätiger Täter hat im vorliegenden Fall überwogen.
Wie schätzen Sie den praktischen Einfluss dieses Urteils auf die anwaltliche Verteidigungsstrategie in Angriffsfällen ein?