Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Vertragsklausel, die Streitigkeiten an „the competent court“ verweist, nach Treu und Glauben die staatlichen Gerichte meint und nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts umfasst. Es betonte die gebotene restriktive Auslegung von Schiedsvereinbarungen, da mit dem Verzicht auf staatliche Gerichtsbarkeit die Rechtsbehelfe stark eingeschränkt werden.
Im konkreten Fall stritten die Arbeitgeberin (nationaler Fussballverband, FIFA-Mitglied) und der Trainer über die Kündigung und Lohnforderungen. Die FIFA Players‘ Status Chamber (FIFA PSC) und das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) hatten sich zuvor für zuständig erklärt; das TAS bestätigte einen Entscheid der FIFA PSC. Das Bundesgericht hob den TAS-Entscheid auf: Weil die Parteien im Arbeitsvertrag die ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorgesehen hatten, entfällt die subsidiäre Zuständigkeit der FIFA PSC und damit auch die des TAS.
Folge: Das Urteil des TAS vom 21. Mai 2025 (CAS 2024/A/10709) wurde aufgehoben und die Sache an das TAS zurückgewiesen mit dem Auftrag, die Unzuständigkeit der FIFA PSC festzustellen. Siehe BGer vom 27.01.2026, 4A_313/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Wie werden Sie künftig Streitbeilegungsklauseln formulieren, um die Zuständigkeitsfrage klar zu regeln?