BGer: Unterhalt, Miteigentum und Liegenschaftssteuer

Das Bundesgericht hat in BGer vom 28.01.2026, 5A_54/2024 (zur Publikation vorgesehen) die Berufung teilweise gutgeheissen, Teile der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kernentscheidungen: Erstens bestätigt das Gericht die Rechtslage, wonach ein auf Massnahmenprovisorien gestützter Unterhaltsanspruch mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich die Fortdauer des Unterhalts geltend machen. Zweitens konkretisiert das Gericht die Voraussetzungen für die Zuweisung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks: Zuweisung nur bei nachgewiesenem überwiegendem Interesse des einen Ehegatten und dessen Fähigkeit, den andern voll zu entschädigen (Art. 651/205 ZGB). Drittens stellt das Gericht klar, dass Liegenschaftssteuern nach Art. 649 ZGB anteilmässig unter den Miteigentümern zu tragen sind; richterliche Billigkeitsentscheidungen dürfen an dieser gesetzlichen Verteilung nicht vorbeigehen.

Weitere Befunde zur Herkunft von Kaufmitteln, zur Verrechnung von Steuererstattungen, zu ausstehenden Auslandsschulden und zu Renovationskosten wurden als tatrichterlich erheblich eingestuft und zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten für das Bundesgericht wurden festgestellt und hälftig auferlegt.

Welche Beweismittel und Feststellungen würdet ihr bei ähnlichen Sachverhalten prioritär setzen, um ein Remittal zu vermeiden?

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