Eigenständiger Fristbeginn bei Herabsetzung gegen Dritte

Das BGer vom 13.08.2025, 5A_347/2024 (zur Publikation vorgesehen) hat eine zentrale Frage der Herabsetzung nach schweizerischem Erbrecht geklärt: Die einjährige Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage (Art. 533 Abs. 1 ZGB) beginnt für jeden einzelnen Zuwendungsempfänger (z. B. Trust oder Begünstigte) erst zu laufen, sobald der pflichtteilsberechtigte Erbe genügend Kenntnisse über die jeweils betreffende Zuwendung und deren Empfänger hat. Die Frist läuft demnach nicht insgesamt für alle Zuwendungsempfänger ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der ersten Pflichtteilsverletzung, sondern individuell pro Empfänger – selbst wenn gegen einen anderen Empfänger bereits Herabsetzungsklage erhoben wurde.

In dem besprochenen Fall hatten die Enkel des Erblassers mehrere Herabsetzungsansprüche geltend gemacht, unter anderem gegen eine Trust-Gesellschaft. Das Bundesgericht hält fest, dass hierfür als Fristbeginn der Zeitpunkt gilt, in dem der Erbe vom Empfänger und den relevanten Fakten zur Zuwendung Kenntnis hat. Das Gericht weicht damit von einer pauschalen Frist für alle Empfänger ab. Dadurch wird das Risiko minimiert, dass Pflichtteilserben mangels Wissen um einzelne Empfänger vorzeitig ihre Ansprüche verlieren.

Weiter entschied das Bundesgericht, dass ein Feststellungsbegehren zur erloschenen Klagefrist nur dann zulässig ist, wenn es einen umfassenderen Rechtsschutz bietet als die einfache Abweisung der Herabsetzungsklage. Im vorliegenden Fall war dies zu verneinen.

Welche Auswirkungen sehen Sie für die Praxis bei komplexen Nachlässen mit Auslandsbezug und mehreren Zuwendungsempfängern? Diskutieren Sie in den Kommentaren!

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