Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil klar, dass entmachtete Verwaltungsräte auch ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten im Namen der Gesellschaft gegen eine Konkurseröffnung durch das Konkursgericht Beschwerde erheben dürfen. Mit dieser Begründung hat es den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Grundlage der Entscheidung ist vor allem die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 29a BV): es wäre unvereinbar mit der Rechtsweggarantie, wenn nur der Untersuchungsbeauftragte die Möglichkeit hätte, eine auf dessen Anzeige beruhende Konkurseröffnung anzufechten.
Das Gericht präzisiert ausserdem, dass die interne Willensbildung über die Beschwerdeerhebung nicht durch das Gericht zu überprüf en ist, solange die Beschwerdeschrift von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben wurde. Die Vorinstanz hatte fälschlich die Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten verlangt und damit rechtlich falsch gehandelt.
Wichtig: Die Entscheidziffern wurden bestätigt, das Nichteintreten ist aufgehoben und der Konkursneuöffnung rückgängig gemacht. Siehe vollständige Entscheidung: BGer vom 03.03.2026, 5A_988/2025 (zur Publikation vorgesehen). Frage an die Leserschaft: Wie verändert dieser Entscheid Ihre Praxis bei Überschuldungsanzeigen und dem Umgang mit Untersuchungsbeauftragten?