Das Bundesgericht bestätigt in der Sache BGer vom 13.03.2026, 5A_405/2025 (zur Publikation vorgesehen), dass die rechtliche Würdigung einer Gerichtsberichterstattung nach dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zu erfolgen hat und nicht «ex post» nach späteren Freisprüchen oder Prozessentwicklungen.
Die Klage des Beschwerdeführers gegen die Verlegerin (Ringier AG) wegen angeblicher Verletzung der Unschuldsvermutung und Persönlichkeitsrechte wurde abgewiesen. Entscheidend war insbesondere, dass der Beschwerdeführer als relative Person der Zeitgeschichte eingestuft wurde und ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an identifizierender Berichterstattung bestand. Das Gericht hielt fest, dass identifizierende Berichte auch bei hängigen Strafverfahren zulässig sein können, sofern die Unschuldsvermutung beachtet und keine vorverurteilenden Darstellungen vermittelt werden.
Weiter bekräftigt das Urteil, dass unwahre Tatsachen grundsätzlich widerrechtlich sind, journalistische Verkürzungen aber nur ins Gewicht fallen, wenn sie ein spürbar verfälschtes Bild zeichnen. Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Wie handhaben Sie Abwägungen zwischen Publikationsinteresse und Schutz der Unschuldsvermutung in Ihrer Praxis?
2 Gedanken zu „BGer: Identifizierende Berichterstattung und Unschuldsvermutung“
Und warum anonymisiert das Bundesgericht in diesem Entscheid den Namen des Beschwerdeführers, obschon er bereits aufgrund der Presseberichterstattung erkennbar war?
Die Entscheidung des Bundesgerichts, den Namen des Beschwerdeführers zu anonymisieren, ist Teil eines proaktiven Ansatzes zum Schutz der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte, selbst wenn die Presseberichte bereits erkennbar waren. Dies spiegelt den rechtlichen Grundsatz wider, dass die Identität von Beschuldigten in anhängigen Verfahren ein sensibles Thema ist und die Medienberichterstattung gerade bei laufenden Verfahren sorgfältig abzuwägen ist.
Die Anonymisierung ist somit nicht nur eine Frage der Rechtskonformität, sondern auch ein Zeichen des Respekts gegenüber den persönlichen Rechten des Beschwerdeführers. Es ist wichtig, die Balance zwischen öffentlichem Informationsinteresse und dem Schutz individueller Rechte zu wahren. Diese Entscheidung könnte als Präzedenzfall dafür dienen, wie die Gerichte ähnliche Themen in der Zukunft handhaben.