Das Bundesgericht bestätigt in der Sache BGer vom 18.11.2025, 8C_458/2025 (zur Publikation vorgesehen), dass die Ersatzkasse gemäss Art. 73 Abs. 2 UVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die nach erfolgter Mahnung keinen Versicherer gefunden haben, hoheitlich einem Versicherer zuzuweisen. Eine bisher praktizierte vertragliche Regelung (das sogenannte Notstandsabkommen), die die Ersatzkasse verpflichtet hätte, vormalige Versicherer zum Wiederabschluss zu bewegen, steht dem nicht entgegen und findet im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung keine Anwendung mehr.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Zuweisung auch bereits vor Ablauf des bestehenden Vertrags erfolgen darf, wenn dies einen nahtlosen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ersatzkasse hat dabei die im Verwaltungsreglement festgelegten Kriterien (alphabetische Berücksichtigung, Ein-Promille-Grenze, Risiko- und Marktanteilsregeln) zu beachten; Verletzungen dieser Regeln sind jedoch im kantonalen Verfahren geltend zu machen.
Die Beschwerde des zugewiesenen Versicherers wurde abgewiesen; die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für Praktiker bedeutet das Urteil: Art. 73 Abs. 2 UVG hat die bisherige Praxis ersetzt und stärkt die hoheitliche Handlungsbefugnis der Ersatzkasse zur Vermeidung von Deckungslücken.
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