Keine pauschale 10-Jahres-Regel bei AI-Verfahren

Das Bundesgericht bestätigt in der Entscheidung BGer vom 29.01.2026, 9C_65/2025 (zur Publikation vorgesehen) die wesentlichen Grundsätze zum Vorwurf der denegierten/verspäteten Justiz in Verfahren der Invalidenversicherung.

Kernpunkte: Erstens ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erforderlich; es gibt keine Automatikklausel, wonach eine Verfahrensdauer von über zehn Jahren grundsätzlich unverhältnismässig ist. Zweitens liegt kein übermässiger Formalismus vor, wenn die Invalidenversicherungsbehörde (UAI) eine abschliessende Verfügung erst nach Abschluss der gesamten Instruktion erlässt – die strikte Anwendung von Art. 74 OAI ist nicht per se rechtswidrig. Drittens stellt ein Rechtsbegehren wegen Denegierung oder Verzögerung der Justiz keine Streitigkeit über Leistungsansprüche im Sinn von Art. 61 lit. fbis ATSG dar; ohne ausdrückliche kantonale Grundlage dürfen daher keine kantonalen Verfahrenskosten erhoben werden.

Prozessauswirkung: Das Bundesgericht wies die Klage in der Hauptsache ab, hob jedoch die kantonale Kostenverfügung auf und verfügte, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Zudem wurde der unterliegenden Behörde eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1’000.- an die klagende Interessenvertretung auferlegt.

Welche praktischen Änderungen ziehen Sie für die Prozessführung in IV-Fällen daraus?

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