Krankentaggeld sichert Schweizer Versicherungspflicht

Das Bundesgericht bestätigt, dass Personen, die vorübergehend Krankentaggeldleistungen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses beziehen, nach Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 als erwerbstätig gelten und deshalb der Sozialversicherung des Beschäftigungsstaates unterliegen. Entscheidend ist, dass die Leistung ein befristeter Lohnausfallersatz ist; die Unterscheidung, ob das Taggeld nach dem LAMal- oder dem LCA-Modell ausgerichtet wird, ist für die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung nicht maßgeblich.

Im vorliegenden Streit zwischen der Beschwerdeführerin (Helsana) und der Versicherten entschied das Bundesgericht, die kantonale Gerichtsinstanz habe zu Recht bejaht, dass die Versicherungspflicht in der Schweiz für die fragliche Periode fortbestand. Die rückwirkende Kündigung der Versicherung und die Rückforderung von Leistungen waren damit rechtswidrig; das Rechtsmittel der Helsana wurde abgewiesen.

Die Entscheidung (BGer vom 03.02.2026, 9C_449/2025 (zur Publikation vorgesehen)) ist online verfügbar: BGer vom 03.02.2026, 9C_449/2025 (zur Publikation vorgesehen). Welche praktischen Folgen seht Ihr für die Handhabung von Rückforderungen bei Krankentaggeldfällen?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert