Rechtsvorschlag unterbricht Jahresfrist und initiiert Verfahren

Das Bundesgericht hält fest: Mit der Erhebung des Rechtsvorschlags aufgrund fehlender neuer Vermögensverhältnisse beginnt bereits die Unterbrechung der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG und zugleich das summarische Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG. Die Entscheidung: BGer vom 25.11.2025, 5A_94/2025 (zur Publikation vorgesehen).

  • 1. Die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG steht bei Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens bereits ab Erhebung des Rechtsvorschlags still, nicht erst mit Überweisung an das Gericht (E. 4.5).
  • 2. Das summarische Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG wird mit der Erhebung des Rechtsvorschlags eingeleitet, da keine weitere Parteierklärung erforderlich ist (E. 4.3.2).
  • 3. Die Frist für das Fortsetzungsbegehren beginnt mit Zustellung des Zahlungsbefehls und wird durch das summarische Verfahren unterbrochen, bis der Rechtsvorschlag richterlich bewilligt oder abgewiesen wird (E. 4.1.2, 4.5).

Praxisrelevanz: Gläubiger müssen die Fristberechnung bereits bei Erhebung des Rechtsvorschlags beachten und das Fortsetzungsbegehren rechtzeitig stellen; das Gericht prüft das summarische Verfahren ohne zusätzliche Parteivorbringen. Für weitere taktische Überlegungen im Fortsetzungsverfahren bedeutet dies weniger Zeitdruck bezüglich der Überweisung, aber erhöhte Bedeutung der sofortigen Prozesstaktik.

Wie handhaben Sie in der Praxis die Fristberechnung und Prozessstrategie nach einem Rechtsvorschlag?

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