TSA: Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Klärung

Das Schweizer Bundesgericht hat im Urteil BGer vom 24.09.2025, 8C_229/2024 (zur Publikation vorgesehen) zur Anspruchsberechtigung auf Hilflosenentschädigung bei Erwachsenen mit einer Autismus-Spektrum-Störung (TSA) wegweisende Klarstellungen vorgenommen.

Kern der Entscheidung ist die Unterscheidung zwischen psychischer und mentaler Beeinträchtigung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG. Während Personen mit ausschliesslich psychischer Beeinträchtigung nur dann anspruchsberechtigt sind, wenn sie gleichzeitig eine Invalidenrente beziehen, fällt diese Einschränkung bei mentaler Beeinträchtigung – insbesondere bei intellektueller Behinderung – weg. Das Bundesgericht hält fest, dass das Vorliegen einer intellektuellen Beeinträchtigung (gemäss medizinisch-anerkannten Diagnosen und standardisierten Tests) das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung ist.

Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Versicherte mit TSA zusätzlich über eine intellektuelle Beeinträchtigung verfügt. Das Gericht führt aus, dass dies für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung von zentraler Bedeutung ist und – bei Unklarheit – zwingend durch eine medizinische Expertise abzuklären ist. Die Vorinstanzen wurden angewiesen, vor einem abschliessenden Entscheid eine entsprechende medizinische Begutachtung zu veranlassen.

Praktisch bedeutet dies für die anwaltliche Praxis, dass bei Klientinnen und Klienten mit TSA im Erwachsenenalter die genaue medizinische Kategorisierung (psychisch/mental) sowie das Vorliegen einer intellektuellen Beeinträchtigung besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Die Hilflosenentschädigung für Erwachsene mit TSA bleibt also stark einzelfallabhängig.

Wie beurteilen Sie die künftige Abgrenzung und deren Auswirkungen in Ihren Fällen – insbesondere mit Blick auf komplexe neurologische Diagnosen?

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