Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Waldfeststellung und weist die Beschwerde ab. BGer vom 27.11.2025, 1C_660/2024 (zur Publikation vorgesehen) hält fest, dass eine einstige statische Waldgrenze mit der Auszonung einer Parzelle ihre Schutzwirkung verlieren kann; in diesem Fall gilt wieder der dynamische Waldbegriff.
Kernpunkte der Entscheidung:
- Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG: Eine (neue) Waldfeststellung entlang der aktuellen Bauzonengrenze ist zulässig, wenn sich die Zonensituation geändert hat.
- Eine frühere statische Waldgrenze ist nicht unveränderlich; die Auszonung führt grundsätzlich dazu, dass wieder der dynamische Waldbegriff zur Anwendung kommt.
- Fehlende Verfahrenskoordination (Waldfeststellung nicht zwingend bei Ortsplanungsrevision eingetragen) macht eine separat eingeleitete Waldfeststellung nicht automatisch ungültig.
- Altlastenrechtliche Erwägungen, Umweltschutz- oder Vertrauensschutzrügen sind im reinen Feststellungsverfahren nur begrenzt zu berücksichtigen; bodenrechtliche Massnahmen und Rodungsfragen sind gesondert zu prüfen.
Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; Kostenfolge: Beschwerdeführer trägt Fr. 4’000.–. Welche praktischen Schlüsse ziehen Sie für die Abstimmung von Planungs- und Forstverfahren in Ihren Fällen?