Zweistufige Methode und latente Steuerlasten bestätigt

Das Bundesgericht hat in der Sache zur Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils die kantonale Ergänzungsentscheidung bestätigt. Siehe BGer vom 16.02.2026, 5A_844/2024 (zur Publikation vorgesehen).

Kernpunkt: Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts gilt die zweistufig‑konkrete Methode. Ausgangs- und zugleich Obergrenze ist die bisherige Lebensführung. Verbessert sich das Einkommen eines Ehegatten nach der Trennung, trägt die unterhaltsverpflichtete Partei die Beweislast dafür, dass während der Ehe eine Sparquote oder ein tieferer Überschuss bestand. Fehlen hierzu tragfähige Vorbringen, kann der Unterhaltsanspruch bestätigt werden.

Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung stellte das Bundesgericht klar, dass bei der Bewertung von Vermögenswerten auch latente Steuerlasten berücksichtigt werden dürfen, wenn sie den Nettoverkehrswert mindern, selbst wenn die Steuerfestsetzung erst nach dem Stichtag rechtskräftig wurde. Ebenso ist bei Forderungen gegen Dritte auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs abzustellen; Schadenersatzansprüche können bereits mit dem schädigenden Ereignis in die Gütermassen fallen.

Die Beschwerde des Einklagenden wurde abgewiesen; die kantonale Beweiswürdigung und das angewandte Beweismass wurden nicht beanstandet. Gerichtskosten und Entschädigung wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Welche Folgen seht ihr in der Praxis insbesondere für die Beweisstrategie bei nachehelichem Unterhalt und für die Bewertung von Versicherungsvermögen?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert