Glaubensfreiheit Minderjähriger: Keine Dispensation vom Schwimmen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit auch die religiösen Überzeugungen Minderjähriger schützt, wobei sowohl die elterliche Erziehung als auch die persönliche Überzeugung des Kindes zu prüfen sind (E. 3.2–3.3). Dispensationen vom obligatorischen Schulunterricht, namentlich vom Schwimmunterricht, sind nur zurückhaltend zu gewähren, weil der Schulunterricht und die soziale Integration ein erhebliches öffentliches Interesse darstellen (E. 3.5–3.6; 4.3).

Im konkreten Fall erachtete das Gericht die Verweigerung der Dispensation für das Kind einer Angehörigen der Palmarianischen Kirche als verhältnismässig: Die privaten Interessen des Kindes und der Sorgeberechtigten überwiegen das öffentliche Interesse an der Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht nicht (E. 4.4–4.6).

Die Entscheidung präzisiert damit, dass religiöse Anliegen von Minderjährigen sorgfältig zu würdigen sind, aber hinter dem staatlichen Interesse an Bildung und sozialer Integration zurücktreten können.

Siehe: BGer vom 10.02.2026, 2C_300/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Wie gehen Sie in Ihrer Praxis mit Dispensionsgesuchen für den Schwimmunterricht um?

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