Das Bundesgericht stellt in BGer vom 27.02.2026, 1C_480/2025 (zur Publikation vorgesehen) klar, dass die Weigerung der Bundesbehörde, ein Gesuch um Überstellung an einen anderen Staat zu stellen, ein Akt der internationalen Rechtshilfe ist, der aus Sicht der betroffenen Person einer Auslieferung vergleichbar ist. Damit kann der Verurteilte Anspruch auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 29a BV geltend machen, sofern seine rechtlich geschützten Interessen durch die Entscheidung betroffen sind.
Weiter hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Unterlassen, die Stellungnahme der kantonalen Staatsanwaltschaft dem Verurteilten vor Erlass der Verfügung bekannt zu geben, eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Weil die Entscheidung des Bundesamts für Justiz allein auf dieser nicht mitgeteilten Opposition beruhte, sind sowohl der Entscheid des Bundesamts als auch der Nichteintretensentscheid der Beschwerdeinstanz aufzuheben.
Die Sache wurde an das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen, damit dem Verurteilten vor einer Neubeurteilung sein rechtliches Gehör gewährt wird. Zudem hat das Bundesgericht Kosten- und Entschädigungsfolgen getroffen (u. a. Pauschalentschädigung an den Anwalt).
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