Das Bundesgericht hat in BGer vom 06.02.2026, 6B_913/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass die im Rahmen einer Pfändung zur Realisierung eines Pfandrechts angeordnete beschränkte gesetzliche Verwaltung (sog. „petite gérance“) der Mieterträge nicht ohne Weiteres als „Werte, die unter amtliche Hand genommen sind“ im Sinne von Art. 169 StGB anzusehen ist.
Das Gericht betont, dass Art. 169 StGB eine abschliessende Liste von amtlichen Massnahmen voraussetzt (z. B. echte Pfändung, Inventarierung, Arrest, Konkursinventar). Die beschränkte gérance, wie sie bei einer Requisition zur Realisierung des Gages (Art. 151 ff. SchKG) eintritt, sei vorwiegend konservatorisch und nicht mit einer Pfändung im Sinne der Strafnorm gleichzusetzen. Massgeblich ist ferner das Legalitätsprinzip: Eine strafrechtliche Sanktion darf nur aufgrund einer gesetzlich hinreichend bestimmten Grundlage erfolgen; Formulare oder Hinweise, die Art. 169 StGB nennen, genügen dafür nicht.
Folge: Die Verurteilung wegen Veruntreuung unter amtlicher Handnahme wurde aufgehoben; der Beschwerdeführer wurde freigesprochen und die Sache zur Neuverfügung über Folgen (Strafe, zivilrechtliche Ansprüche, Kosten) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Praktische Lehre für die Praxis: Bei Verfügungen an Mietende und Drittverwaltungen ist auf die rechtliche Grundlage und die korrekte Hinweisführung zu achten, bevor strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden.
Wie handhaben Sie in der Praxis die Mitteilungen an Mietende bei Gagenzen zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken?