EL: Fünfzehntel-Anrechnung bei IV‑Ehepaaren bestätigt

Das Bundesgericht hat in der Sache zur Ergänzungsleistung entschieden und die Verfahren vereinigt. Die Verfügung ist unter dem Aktenzeichen BGer vom 24.02.2026, 8C_217/2025 (zur Publikation vorgesehen) publiziert.

Kernaussagen:

  • Bei Ehepaaren, bei denen mindestens ein Partner eine IV-Rente bezieht, ist — gestützt auf die Wegleitung EL (WEL) — grundsätzlich nur ein Fünfzehntel des ehelichen Reinvermögens als Einkommen anzurechnen. Eine differenzierte Aufteilung (Zehntel für Altersrentner und Fünfzehntel für IV-Bezüger) würde unbegründete Ungleichbehandlungen erzeugen.
  • Ein unerklärter Vermögensrückgang (z.B. Barabhebungen, deren Verbleib nicht nachgewiesen wird) gilt als Vermögensverzicht; das hypothetische Verzichtsvermögen ist folglich anzurechnen.
  • Für Zeiträume bis Ende 2020 gilt das alte EL‑Recht; ab 1.1.2021 ist das neue Recht anwendbar, das u.a. bei anrechenbarem Vermögen über Fr. 100’000.– einen Anspruch ausschliesst.

Ergebnis: Die Beschwerde der Leistungsansprecherin und der Erbengemeinschaft wird für September 2019–April 2020 teilweise gutgeheissen und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Abweisung für die Zeit ab Mai 2020 bleibt bestehen; ab 2021 greift das neue Recht.

Wie handhaben Sie in der Praxis die Beweislast bei Cash-Abhebungen in EL-Verfahren?

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