Das Bundesgericht hat in BGer vom 13.03.2026, 7B_178/2026 (zur Publikation vorgesehen) entscheidend klargestellt, dass bei der Anordnung von Sicherheitshaft im Berufungsverfahren ein kontradiktorisches Verfahren zu gewährleisten ist und der Beschuldigte das Recht hat, zu den mündlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der Haftverhandlung mündlich zu replizieren.
Das Bundesgericht hob die angefochtene Präsidialverfügung auf, weil diese erstens in Form eines über sechs Seiten langen Ein-Satz-„Dass-Entscheids“ erging und damit Art. 112 BGG sowie die Verständlichkeit des Entscheids verletzte, und zweitens, weil dem Beschwerdeführer das Replikrecht verwehrt worden war. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren war nicht möglich. Festgestellt wurde ferner, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befand; die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, unverzüglich ein kontradiktorisches Haftverfahren durchzuführen und neu zu entscheiden. Die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von je Fr. 2’000.– wurden dem Kanton Zürich auferlegt.
Praxisfolgerung: Haftrichter müssen mündliche Replik zulassen und Entscheide klar und gegliedert begründen. Wie handhaben Sie in Ihrer Praxis die Gewährung des Replikrechts in Haftverfahren?