Verwalterbegriff, Ersatz und Kompensation – BGer 03.03.2026

Das Bundesgericht konkretisiert in BGer vom 03.03.2026, 7B_109/2023 (zur Publikation vorgesehen) den Verwalterbegriff nach Art. 158 StGB sowie die Praxis zu Entschädigung und Vermögensrückerstattung.

Erstens verlangt die Eigenschaft als „Verwalter“ eine tatsächliche oder formelle Verantwortung für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zugunsten Dritter, verbunden mit hinreichender Unabhängigkeit und eigenem Verfügungsrecht. Ein rein beratender Status genügt nicht (E. 3.2–3.4).

Zweitens bekräftigt das Gericht, dass die zuerkannten Kompensationsforderungen nach Art. 71 StGB unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gemildert werden können, wenn die volle Eintreibung unrealistisch ist und die soziale Wiedereingliederung gefährdet würde (E. 5.2–5.4).

Drittens präzisiert die Entscheidung die Behandlung von Surrogaten: Bei unechtem Surrogat ist die direkte Rückerstattung an Geschädigte gemäss Art. 70 Abs. 1 letzter Satz StGB möglich, sofern die Mittelherkunft nachgewiesen ist; bei echtem Surrogat ist sie unzulässig, um eine ungleiche Gläubigerbehandlung zu vermeiden (E. 6.4.4).

Welche praktischen Folgen seht ihr für die Beurteilung von Führungs- oder Beratungsrollen in zukünftigen Verfahren?

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