Grundversorgung: Ausnahmen nur bei Verbot oder unverhältnismässig

Das Bundesgericht hat in der Sache PostFinance gegen den Kläger entschieden und die kantonale Klageerteilung bestätigt. In seinem Urteil BGer vom 03.03.2026, 4A_454/2025 (zur Publikation vorgesehen) stellte das Gericht klar, dass Ausnahmen von der Grundversorgung nach Art. 45 VPG eng zu verstehen sind.

Kernaussagen: Erstens begründet fremdes Sanktionsrecht (hier: US-/UK-Listen) allein keine Ausnahme, sofern es in der Schweiz nicht unmittelbar anwendbar ist; ein «Widerspruch» i.S.v. Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG setzt ein tatsächliches Verbot der Geschäftsbeziehung voraus (z.B. Schweizer/UNO-Sanktionen). Zweitens reicht ein erhöhter Aufwand bei risikobehafteten Kunden (PEP / GmeR) nicht per se aus: Nur ein unverhältnismässig hoher Mehraufwand, der über die typischen Aufwände auch für risikoreiche Kundengruppen hinausgeht, rechtfertigt den Ausschluss. Drittens genügt die abstrakte Gefahr von Rechts- oder Reputationsschäden nicht; ein ernsthaftes, mit einiger Wahrscheinlichkeit drohendes Risiko muss nachgewiesen werden.

Sachpraktisch bedeutet dies: Institute müssen Risiken dokumentiert und konkret beziffern; pauschale Durchschnittsangaben genügen nicht. Das Urteil zwingt zu sorgfältiger Einzelfallprüfung, nicht zu generellen Kaltstellungen.

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