Kein Sondermassstab für Frühinvaliden im BVG

Das Bundesgericht bestätigt, dass für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen vorbestehender Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität auch bei Geburts- und Frühinvaliden dieselben Voraussetzungen gelten wie für übrige Versicherte. Entscheidend ist weiterhin, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % besteht und diese Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt.

Die Entscheidung (BGer vom 09.03.2026, 9C_199/2025 (zur Publikation vorgesehen)) weist eine von der Beschwerdeführerin geforderte Sonderlösung zurück, wonach bei Frühinvaliden bereits ein marktübliches, tieferes Einkommen genügen solle. Das Gericht hält an der Verknüpfung mit dem nach Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen fest; dieses statistisch bestimmte Mass ist auch bei Frühinvaliden als Bezugsgrösse zulässig.

Sachverhaltsbezogen bestätigte das Bundesgericht die Vorinstanz: die bei der Vorsorgeeinrichtung versicherte Tätigkeit 2019 führte nicht zu einem rentenausschliessenden Einkommen; der zeitliche Konnex blieb somit bestehen und die Pensionskasse war nicht leistungspflichtig. Das Gericht gewährte der Beschwerdeführerin hingegen unentgeltliche Rechtspflege.

Welche praktischen Konsequenzen erwarten Sie für die Beratung von Frühinvaliden in BVG-Fällen?

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