Das Bundesgericht präzisiert den Fristbeginn und die Verlängerung kantonaler Reservierungszonen: Der Beginn der Fünfjahresfrist ist der Zeitpunkt der öffentlichen Auflage (Inkrafttreten mit Wirkung der Auflage) und nicht der Zeitpunkt der kantonalen Genehmigung (E. 3.3.3–3.4). Siehe Entscheidung: BGer vom 20.04.2026, 1C_311/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Eine Verlängerung der Reservierungszone nach Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer ist nur zulässig, wenn sie rechtzeitig erfolgt und die Interessenabwägung sowie die Verhältnismässigkeit gewahrt sind. Kantonspraktiken, die den Fristbeginn erst mit der Genehmigung ansetzen, stehen im Widerspruch zum Bundesrecht, wenn bereits mit der öffentlichen Auflage eine Bauverbotswirkung eintritt (E. 3.3.3–3.4).
Praxisrelevante Hinweise:
- Für Gemeinden und Kantone: Überprüfung und Anpassung der Verfahrenspraxis bezüglich Datierung und Kommunikation der Auflage;
- Für Anwältinnen und Anwälte: Fristbeginn an der Auflagedatum knüpfen, Beweisführung über Auflagedatum sichern;
- Für Grundeigentümer: Schutzwirkung der Auflage beachten und Fristläufe kontrollieren.
Welche Auswirkungen erwarten Sie in Ihrer täglichen Praxis – ändert dies Ihre Verfahrensstrategie?