Das Bundesgericht beurteilte in BGer vom 20.04.2026, 7B_558/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Entsiegelung eines sichergestellten Mobiltelefons im Rahmen einer Untersuchung wegen unerlaubter Pornografie.
Kernentscheidungen:
- Auch Personen, die im Strafverfahren nicht als Beschuldigte gelten, sind berechtigt, sich im Siegelungsverfahren auf Geheimnisrechte (Art. 264 StPO) zu berufen, sofern sie Inhaber der Aufzeichnungen sind.
- Die Entsiegelung eines Privat‑Smartphones ist verhältnismässigkeitsgerecht zu beschränken: Bei mittelschweren Delikten darf die Durchsuchung zeitlich und sachlich eingegrenzt werden, wenn die Strafbehörde keinen konkreten, massgeblichen Erkenntnisgewinn aus sämtlichen persönlichen Daten erwarten kann. Im vorliegenden Fall wurde die Durchsuchung auf Aufzeichnungen ab zwei Jahren vor der mutmasslichen Tat beschränkt (ab 11.2.2023) bis zur Auswertung angeordnet.
- Enthält das Gerät patientenbezogene Daten (Arztgeheimnis), ist vor Entsiegelung eine Triage vorzunehmen: Patientendaten sind auszusondern oder konsequent zu anonymisieren. Das Gericht ordnete ausserdem an, vorläufig eine Kopie der gesamten Daten aufzubewahren; die Staatsanwaltschaft erhält sechs Monate für ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch.
Praktische Konsequenz: Entsiegelungsverfahren sorgfältig begründen, beruflich genutzte Geräte besonders früh auf Geheimnisse prüfen und Aussonderungsmechanismen vorsehen. Wie gehen Sie in Ihrer Praxis mit beruflich genutzten Privatgeräten in Entsiegelungsverfahren um?