Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 22.04.2026, 4A_42/2026 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass seit Inkrafttreten der revidierten ZPO vom 1. Januar 2025 ärztliche Berichte – einschliesslich unbegründeter Arbeitsunfähigkeitszeugnisse – als private Gutachten und damit als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO gelten. Sie sind demnach grundsätzlich zulässige Beweismittel, unterliegen aber der freien Beweiswürdigung.
Entscheidend ist nicht die formale Qualifikation als Urkunde, sondern der konkrete Beweiswert: Inhalt, fachliche Qualifikation des Ausstellers, Objektivierbarkeit der Befunde, Plausibilität und Kohärenz über die Zeit sind massgeblich. Das Gericht betont, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in Zweifelsfällen tendenziell zugunsten ihrer Patienten aussagen können; einfache, unbegründete Bescheinigungen erbringen deshalb kaum je allein den Beweis der Arbeitsunfähigkeit.
Im konkreten Fall – Anspruch aus Krankentaggeld, vom Versicherten an die Arbeitgeberin abgetreten – blieb der Hauptbeweis für die behaupteten Arbeitsunfähigkeiten ausserhalb des bereits ausbezahlten Zeitraums ungenügend. Die obergerichtliche Beweiswürdigung sei nicht willkürlich; die Beschwerde wurde abgewiesen und Kosten auferlegt.
Praktischer Leitsatz: Achten Sie darauf, dass ärztliche Stellungnahmen konkrete Befunde, Untersuchungsbefunde und eine arbeitsplatzbezogene Einordnung enthalten; ergänzende unabhängige Fachgutachten bleiben oft entscheidend. Wie handhaben Sie die Beweissicherung in Krankentaggeldstreitigkeiten?