BGer: Obligatorischer Zahlungsaufschub bei Kostenvorschuss

Das Bundesgericht hat entschieden, dass nach Ablauf der Frist zur Leistung eines Kosten- oder Prozessvorschusses der Richter von Amtes wegen einen kurzen Zahlungsaufschub (délai de grâce) gewähren muss. Siehe Entscheid BGer vom 26.04.2026, 4A_523/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Sachverhalt kurz: Die Beschwerdeführerin hatte nach zwei Fristverlängerungen den für eine Widerklage verlangten Vorschuss von 80’000 Fr. nicht fristgerecht bezahlt; sie legte erst nach Fristablauf einen Zahlungsbeleg vor. Die Vorinstanzen erklärten die Widerklage für unzulässig, weil kein weiterer Aufschub gewährt worden sei.

Das Bundesgericht hält fest: Die formale Bezeichnung eines vorangehenden Termins als „ultime délai“ schliesst die nachträgliche Gewährung eines kurzen Zahlungsaufschubs nicht aus. Der Aufschub ist erst nach Überschreiten der Zahlungsfrist zu gewähren und muss klar mit den Rechtsfolgen des Nichtbezugs verbunden werden (vgl. Art. 101 Abs. 3 und Art. 147 Abs. 3 ZPO). Das Unterlassen eines solchen Aufschubs verletzt Bundesrecht und rechtfertigt Aufhebung und Rückweisung.

Praxismerkmale: Richter müssen bei Fristversäumnissen an die zwingende, wenn auch kurze, Gewährung eines Zahlungsaufschubs denken und dessen Folgen ausdrücklich angeben. Haben Sie in solchen Fällen bereits präventive Formulierungen in Ihren Fristgesuchen verwendet?

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