Das Bundesgericht bestätigte in BGer vom 27.01.2026, 8C_162/2025 (zur Publikation vorgesehen), dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades das Einkommen aus einer selbstständigen, nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versicherten Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleibt.
Kurz zum Fall: Eine Versicherte arbeitete 60% unselbstständig im Spital und daneben 40% selbstständig ohne freiwillige UVG-Versicherung. Nach einem Arbeitsunfall sprach das Kantonsgericht der Versicherten eine Invalidenrente von 30% zu; die Krankenkasse focht an. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Wesentliche Erkenntnisse:
- Art. 28 Abs. 2 UVV ist so auszulegen, dass Einkommen aus nicht freiwillig versicherter selbstständiger Tätigkeit beim Vergleichs- (Validen- und Invaliden-)einkommen ausser Betracht zu bleiben hat.
- Bei Teilzeitverhältnissen ist das Valideneinkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen; diese Methode gilt auch, wenn neben der versicherten Tätigkeit eine nicht versicherte selbstständige Tätigkeit besteht.
- Das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen ist unter Beachtung der Schadenminderungspflicht zu prüfen: Ergibt die angepasste versicherte Tätigkeit ein höheres, zumutbares Einkommen, ist dieses anzusetzen.
Die Beschwerde der Versicherung wurde abgewiesen; die Invalidenrente von 30% blieb bestehen. Wie beurteilen Sie die Tragweite dieser Klarstellung für Fälle mit gemischten Erwerbstätigkeiten?