Das Bundesgericht hat in BGer vom 12.01.2026, 4A_115/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass Art. 32 ZPO nur bei einem bestehenden oder früheren Vertragsverhältnis Anwendung findet. Ein blosses Verlangen auf Vertragsschluss genügt nicht, um den besonderen Konsumentenfor nach Art. 32 ZPO zu begründen.
Sachverhalt: Eine als politisch verfolgte Familie beantragte die Eröffnung von Zahlungskonten bei einer Bank, die gesetzlich verpflichtet ist, einen universellen Zahlungsverkehrsdienst anzubieten. Die Bank lehnte ab (Risiko politisch exponierter Personen). Die Beschwerdeführer klagten am Wohnsitz; die Vorinstanzen erklärten die Klage mangels Zuständigkeit für unzulässig.
Rechtliche Erwägungen: Das Gericht betont, dass die gesetzliche Pflicht, einen universellen Zahlungsverkehrsdienst vorzusehen, nicht automatisch eine vertragliche Bindung schafft. Solange kein Vertragsabschluss oder keine vorbestehende vertragliche Beziehung vorliegt, öffnet Art. 32 ZPO den besonderen Gerichtsstand nicht. Vorbringen zu Grundrechten auf Zugang zu Bankkonten ist für die Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich.
Ergebnis: Rekurs abgewiesen; Kosten und Entschädigung zuungunsten der Beschwerdeführer. Welche Auswirkungen erwarten Sie für die Prozessführung in Fällen verweigerter Kontoeröffnungen?