Niederlassungsort bei Stellvertretung entscheidet Kollisionsrecht

Das Bundesgericht hat in der Streitigkeit um eine Arresteinsprache entschieden, dass die Vorinstanz den Anknüpfungsbegriff der Niederlassung nach Art. 126 Abs. 2 IPRG willkürlich angewendet hat. Entscheidend ist nicht irgendeine geschäftliche Tätigkeit des mutmasslichen Vertreters, sondern ob dieser eine berufsmässige oder gewerbliche Vertretungstätigkeit entfaltet hat, die mit dem konkreten Rechtsgeschäft in Zusammenhang steht und für den Dritten erkennbar war.

Die Vorinstanz hatte ohne ausreichende Prüfung allein auf die Funktion des mutmasslichen Stellvertreters (CEO einer ausländischen Gesellschaft) und auf den Sitz der Gesellschaft in Singapur abgestellt. Das Bundesgericht bezeichnete dieses Vorgehen als unzutreffend: Fehlt der sachliche Zusammenhang oder die Erkennbarkeit einer Niederlassung, ist das Recht des Sitzstaates nicht automatisch massgeblich.

Folge: Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht hat ausserdem Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt. Die Entscheidung ist nachzulesen unter BGer vom 12.12.2025, 5A_50/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Welche Beweismittel halten Sie in Arrestverfahren für geeignet, die Erkennbarkeit einer Niederlassung zu belegen?

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