Das Bundesgericht bestätigt in der Entscheidung BGer vom 27.04.2026, 8C_444/2025 (zur Publikation vorgesehen), dass der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung grundsätzlich mit dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2 zu ermitteln ist. Die Kernpunkte der Leitsätze lauten:
- Der Assistenzbeitrag ist auch im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung nach FAKT2 zu bestimmen; individuelle Verhältnisse werden durch die Wahl der zutreffenden Stufe und durch Zuschläge berücksichtigt (E. 6.1, 6.2, 6.4, 6.5).
- Eine detaillierte, „echte“ Augenscheinsaufnahme und protokollarische Feststellung des Erziehungs- oder Betreuungsaufwands ist nicht erforderlich, sofern die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort vorgenommen und die einschlägigen Zuschläge gemäss KSAB berücksichtigt hat (E. 5, 6.5).
- Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie ohne sachliche Gründe von der anerkannten Praxis zur Anwendung des FAKT2 abweicht und stattdessen eine neue, umfassende Beweiserhebung anordnet (E. 6.6).
Praxisrelevanz: Die Entscheidung stärkt die Verfahrensökonomie und die Verbindlichkeit von FAKT2-Auswertungen; gleichzeitig bleibt Raum für individuelle Zuschläge. Wie handhaben Sie in Ihrer Praxis die Gewichtung von Vor-Ort-Abklärungen gegenüber zusätzlichen Beweismitteln?