Das Bundesgericht hat in der Angelegenheit des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt Bern‑Mittelland entschieden, dass die vorzeitige Verteilung von Pfändungserlösen und die Ausstellung eines Verlustscheins nicht per se ausschliessen, dass der Schuldner mit einer Beschwerde noch einen praktischen Zweck erreichen kann. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Wesentliche Leitsätze: Erstens schliesst die Tatsache, dass die Verteilung bereits erfolgt ist, nicht automatisch aus, dass eine Beschwerde des Schuldners auf Rückerstattung zu viel gepfändeter Beträge praktikable Wirkung entfalten kann. Zweitens trägt das Betreibungsamt das Risiko einer vorzeitigen Verteilung; verteilte Beträge, die das betreibungsrechtliche Existenzminimum verletzen, sind auch nach erfolgter Verteilung zurückzuerstatten. Drittens ist das blosse Vorbringen, die Verteilung sei unumkehrbar, kein genügender Grund, auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit der vollstreckungsrechtlichen Berichtigung zu prüfen.
Die Entscheidung des Bundesgerichts: BGer vom 22.04.2026, 5A_418/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Welche praktischen Schritte empfehlen Sie Mandanten in Fällen, in denen das Betreibungsamt vor Fristablauf verteilt hat?