Keine Steuerbefreiung für Betreiber mit Energieverkauf

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine kommunal gehaltene Gesellschaft, die neben der Abfallverbrennung auch unternehmerische Aktivitäten wie den Betrieb eines Fernwärmenetzes (Thermoréseau) sowie den Verkauf von Elektrizität, Biogas, Kompost oder Holzschnitzeln ausübt, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g LIFD nicht mehr erfüllt. Die Kammer betont zwar, dass die drei formalen Mindestbedingungen (ausschliessliche, unwiderrufliche Zweckbindung der Mittel und tatsächliche Tätigkeit gemäss Statuten) vorlagen; entscheidend sei aber, ob der Zweck insgesamt als Dienst öffentlicher Bedeutung zu qualifizieren sei.

Das Gericht hielt die zusätzlichen valorisierenden und verkaufsorientierten Tätigkeiten für unternehmerischer Natur und nicht bloss sekundär: sie machten fast die Hälfte des Umsatzes aus und standen in Wettbewerb. Eine Steuerbefreiung wäre mit dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität unvereinbar. Die subsidiäre Beschwerde, Rückstellungen («Reserven für zukünftige Arbeiten» / «Zuweisungen zum Erneuerungsfonds») steuerlich abzuziehen, wurde ebenfalls abgewiesen: Solche Posten dienen der Finanzierung künftiger Investitionen (Art. 32a LPE) und sind keine handels- oder steuerrechtlich abzugsfähigen Rückstellungen, sondern gehören zum steuerbaren Gewinn.

Siehe Entscheidung: BGer vom 26.03.2026, 9C_205/2025 (zur Publikation vorgesehen).

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