Das Bundesgericht bestätigt in BGer vom 27.03.2026, 8C_802/2023 (zur Publikation vorgesehen), dass Observationsergebnisse, die von einer Privatversicherung rechtmässig erhoben wurden, von der obligatorischen Unfallversicherung verwertet werden dürfen, sofern die formellen Voraussetzungen des Art. 43a ATSG erfüllt sind.
Wesentliche Erkenntnisse:
- Das Sozialversicherungsrecht kennt keine generelle Beschränkung bestimmter Beweismittel: Herkunft ist für den Beweiswert nicht entscheidend; entscheidend ist die freie Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG).
- Observation durch die Haftpflichtversicherung kann verwertet werden, wenn sie verhältnismässig und rechtlich sauber durchgeführt wurde; geringe Eingriffe in die Privatsphäre genügen nicht, um Verwertungsverbot zu begründen.
- Ein strukturiertes Beweisverfahren ist nicht stets zwingend; bei Hinweisen auf Inkonsistenzen oder komplexe psychosomatische Störungen ist jedoch eine vertiefte, polydisziplinäre Begutachtung erforderlich.
Ergebnis: Teilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Suva zur erneuten Abklärung; Gerichtskosten und Entschädigung wurden der Suva auferlegt. Praktische Lehre für die Praxis: Observationen sind weiterhin ein relevantes Beweismittel, ersetzen aber nicht immer eine umfassende polydisziplinäre Abklärung. Wie handhaben Sie Observationsergebnisse in laufenden Fällen?