ZPO-Fristen bei Konkurseröffnung: Betreibungsferien gelten nicht

Das Bundesgericht hält in BGer vom 27.03.2026, 5A_989/2025 (zur Publikation vorgesehen) fest, dass für gerichtliche SchKG-Streitigkeiten die Fristenregelung der ZPO massgebend ist. Das bedeutet: Entscheidet ein Gericht über SchKG-Summarverfahren (etwa Konkurseröffnung), so sind die ZPO-Bestimmungen über den Stillstand der Fristen anwendbar und nicht die Betreibungsferien bzw. der Rechtsstillstand des SchKG.

Praktische Folge: Im summarischen Verfahren gilt nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO kein Fristenstillstand. Die zehn­tägige Beschwerdefrist gegen eine Konkurseröffnung beginnt mit der Zustellung des Entscheids und wird durch Betreibungsferien nicht verlängert. Fehlt der Hinweis auf einen Fristenstillstand im Urteil, können andere Wirkungen eintreten; hier aber hat das Obergericht korrekt die ZPO-Fristen angewandt und die verspätete Beschwerde als unzulässig bezeichnet.

Der Entscheid beendet eine bisher uneinheitliche Praxis und betont die Abgrenzung nach zuständiger Behörde: vor Gericht ZPO-Regel, vor Vollstreckungsbehörde SchKG-Regel. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und Kosten auferlegt.

Wie werden Sie diese Klarstellung in Ihrer Verfahrenspraxis umsetzen?

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