Das Bundesgericht hat mit Urteil BGer vom 25.03.2026, 6B_942/2025 (zur Publikation vorgesehen) die langjährige Rechtsprechung zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt. Die bundesgerichtlich entwickelten Grenzwerte, namentlich die Schwelle von 18 Gramm reinem Kokain als Anhaltspunkt für eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bleiben massgeblich.
Das Gericht betont, dass eine Praxisänderung nur bei gewichtigen, sachlichen Gründen in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin brachte keine neuen, überzeugenden Erkenntnisse vor; die historischen Grundlagen (Anhörung von Sachverständigen 1983) und spätere Überprüfungen rechtfertigten keine Abkehr. Beweisanträge zur Einholung neuer suchtmedizinischer Gutachten wurden abgewiesen, weil die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Gesundheitsgefährdung vieler Menschen“ eine Rechtsfrage ist, deren Änderung dem Bundesgericht vorbehalten bleibt.
Die festgestellte Betäubungsmittelmenge (rein 65,94 g Kokain) überschritt die Schwelle deutlich, weshalb die Rüge erfolglos blieb. Das Bundesgericht gewährte unentgeltliche Rechtspflege und setzte keine Gerichtskosten fest.
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