Das Bundesgericht hat in BGer vom 14.04.2026, 8C_360/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, wie Art. 37 Abs. 3 AVIV zu handhaben ist. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des anrechenbaren Verdienstausfalls und bei hypothetischer sofortiger Anmeldung tatsächlich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden hätte.
Wesentliche Erkenntnisse:
- Art. 37 Abs. 3 AVIV kommt nur zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Verdienstausfalls und bei sofortiger Anmeldung ein Leistungsanspruch bestanden hätte.
- Besteht eine arbeitgeberähnliche Stellung, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Leistung darf nicht zur Absicherung unternehmerischen Risikos dienen.
- Die Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AVIV auf Zeiträume mit arbeitgeberähnlicher Stellung wäre eine Umgehung des Bundesrechts und ist unzulässig.
Im zugrundeliegenden Fall war der ehemalige Chief Investment Officer zwar noch im Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung eingetragen; daher bestand zum relevanten Zeitpunkt keine Anspruchsberechtigung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Arbeitslosenkasse gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Kasse. Die Gerichtskosten wurden dem ehemaligen Mitarbeiter auferlegt.
Welche Auswirkungen erwarten Sie für die Praxis der Bemessung des versicherten Verdienstes bei Führungskräften mit Zeichnungsbefugnis?