Leistungsverweigerung bei Sanktionsverdacht im Krypto-Geschäft

Das Bundesgericht bestätigt, dass ein Wertpapierhaus Weisungen des Auftraggebers verweigern darf, wenn deren Ausführung gegen zwingendes Recht, namentlich gegen Sanktionen, verstossen würde. Entscheidend ist, dass die Verpflichtung zur Sperrung nach der Ukraine-Verordnung bereits einsetzt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass verwaltete Vermögenswerte unter eine Vermögenssperre fallen («anzunehmen ist»), und nicht erst bei rechtlicher Gewissheit.

Die Vorinstanz durfte sich auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten konkreten Anhaltspunkte stützen; eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Aufgrund der möglichen Verletzung des Embargogesetzes war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Krypto-Bestände zu blockieren und die Herausgabe zu verweigern. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Siehe Originalentscheid: BGer vom 28.04.2026, 4A_535/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Praxisfolgerung: Finanzintermediäre müssen bei begründetem Sanktionsverdacht sofort Sperr- und Meldepflichten beachten; Auftraggeberinstruktionen dürfen in solchen Fällen verweigert werden. Wie handhaben Sie Mandate mit grenzüberschneidenden Sanktionsrisiken?

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