Gebrauchsrecherche als Beweismittel in Löschungsverfahren

Das Bundesgericht bestätigt, dass eine methodisch korrekt durchgeführte Gebrauchsrecherche eines spezialisierten Drittunternehmens, die verschiedene Online‑Quellen auswertet, im administrativen Löschungsverfahren geeignet sein kann, den Nichtgebrauch einer Marke glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.5). Die Vorinstanzen durften eine solche Recherche als Beweismittel anerkennen; ihre Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.

Wesentlich ist, dass die Beweiswürdigung frei ist: Das IGE und das Bundesverwaltungsgericht sind an die Schlussfolgerungen der Recherche nicht gebunden. Macht der Löschungsbewerber den Nichtgebrauch glaubhaft, trifft die Beweislast für den tatsächlichen Gebrauch die Markeninhaberin, die nun ihrerseits den Gebrauch oder gewichtige Gründe für den Nichtgebrauch darlegen muss.

Das Bundesgericht stellt zudem die Vereinbarkeit dieser Praxis mit Art. 177 ZPO fest, wonach private Gutachten als Urkunden qualifiziert werden können. Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung für Waren der Klasse 25 wurde abgewiesen; die Löschung bleibt bestehen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten und hat den Löschungsbewerber zu entschädigen.

BGer vom 21.04.2026, 4A_630/2025 (zur Publikation vorgesehen)

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