Das Bundesgericht hat in BGer vom 16.04.2026, 2C_278/2025 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass ein gut frequentiertes Busterminal, das unmittelbar an einen grossen Bahnhof angrenzt, als „Terminal des öffentlichen Verkehrs“ im Sinne von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 zu qualifizieren sein kann.
Das Gericht bejahte, gestützt auf bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Wegleitung des SECO, dass Bus- und Tramreisende unter den Begriff der Reisenden fallen. Entscheidend sind die Häufigkeit der Verbindungen und die tatsächliche Frequentierung; ein Busterminal mit mehreren Haltekanten und regem Busverkehr kann daher für sich genommen als (Bus-)Bahnhof gelten. Liegt ein Betrieb unmittelbar im Fussgängerstrom zu solchen Haltekanten, begründet dies den erforderlichen örtlichen und funktionalen Bezug zur Bewilligungsbefreiung für Sonntagsarbeit.
Offen blieb, ob das Waren- und Dienstleistungsangebot der filiale überwiegend auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist; dies hat die Vorinstanz nach den Erwägungen des Bundesgerichts nachzuprüfen. Das Verwaltungsgerichtsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Die Gerichtskosten (Fr. 5’000) und die Parteientschädigung (Fr. 6’000 zugunsten der Beschwerdeführerin) wurden festgesetzt.
Welche praktischen Hinweise würdet ihr Kantonsinstanzen für die Prüfung des Sortiments mitgeben?