Art. 266n OR: Kein Schutz für Untermieter-Ehegatten

Das Bundesgericht hat in BGer vom 20.04.2026, 4A_185/2025 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass die Formvorschrift von Art. 266n OR (separate Mitteilung des Kündigungsentscheids an den Ehegatten bei Familienwohnung) nicht anwendbar ist, wenn der Hauptmietvertrag auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist und der Ehegatte einer einzelnen Miterbin lediglich Untermieter ist.

Das Gericht stellte fest, dass die Erben nach Art. 560 ff. ZGB die Rechte und Pflichten aus dem Hauptmietvertrag gemeinsam in Indivision übernommen haben und als notwendige Streitgenossen gelten. In dieser Konstellation ist nicht eine einzelne Erbin alleinige Hauptmieterin; folglich besteht für den Ehegatten dieser einzelnen Miterbin kein Schutz nach Art. 266n OR, weil er nicht Ehegatte der Mieterin im rechtlichen Sinn ist und auch kein eigenes Recht gegenüber der Vermieterin geltend machen kann.

Auf dieser Grundlage hob das Bundesgericht das kantonale Urteil auf und erklärte die Kündigung des Hauptmietvertrags für wirksam; die Kläge­rinnen wurden zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt. Die Entscheidung präzisiert damit die Abgrenzung zwischen Hauptmiet- und Untermietverhältnissen sowie die Reichweite des Schutzes nach Art. 266n OR im Erbfall.

Wie beurteilen Sie die praktische Bedeutung dieser Abgrenzung für Kündigungen nach Todesfällen in Ihrer täglichen Praxis?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert