Das Bundesgericht stellte in seiner Entscheidung BGer vom 04.05.2026, 2C_735/2025 (zur Publikation vorgesehen) klar, dass obere kantonale Gerichtsbehörden, wenn sie funktional als Vergabebehörde auftreten, keine Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 BGG sind.
Folgerung: Beschwerden gegen Beschaffungen solcher Behörden sind weder mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als Klage gemäss Art. 120 BGG direkt vor dem Bundesgericht anfechtbar. Die einschlägige interkantonale Bestimmung (Art. 52 Abs. 2 IVöB), die eine direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts vorsieht, widerspricht damit dem BGG.
Praktische Konsequenz: Fehlt eine vorgesehene gerichtliche Vorinstanz, kann das Bundesgericht im Einzelfall die Sache an eine geeignete kantonale Gerichtsinstanz überweisen. Im vorliegenden Fall überwies das Bundesgericht die beiden Verfahren an das Justizgericht des Kantons Aargau. Gerichtskosten- und Entschädigungsfolgen wurden ebenfalls geregelt.
Für Praktiker bedeutet das: Verfahrensstrategie bei Beanstandungen von Zuschlag oder Ausschluss muss künftig konsequent auf kantonale Instanzen ausgerichtet werden; zugleich sind Überweisungsrisiken an den Entscheidungsweg zu denken. Wie planen Sie künftig die Prozesswege in vergleichbaren Vergaben?