Beschwerdefristen und Medientransparenz bei Abstimmungen

Das Bundesgericht hat in der vereinigten Rechtssache zur Eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 die Verfahrensregeln und die Anforderungen an Transparenzpflichten präzisiert. Entscheidend ist, dass die dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR für Rügen gegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld eidgenössischer Abstimmungen grundsätzlich mit der amtlichen Veröffentlichung der relevanten Angaben auf der Meldeplattform der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu laufen beginnt, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Abstimmungstermin.

Weiter hielt das Gericht fest, dass die verspätete Offenlegung nichtmonetärer Zuwendungen durch Medienunternehmen nicht per se eine schwerwiegende Irreführung der Stimmberechtigten darstellt und daher keiner Aufhebung des Abstimmungsergebnisses zugrunde gelegt werden kann; Medien sind nicht zu politischer Neutralität verpflichtet und die Finanzierung allein gilt nicht als entscheidwesentliche Tatsache. Ausserdem heilte das Bundesgericht eine formelle Rechtsverweigerung des Regierungsrats, der neue Beschwerden mit gleichem Themenbereich abgewiesen hatte, und trat auf diese Beschwerden ein.

Die konkreten Verfahrensausgänge: Auf die Beschwerden in 1C_563/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025 und 1C_609/2025 wurde nicht eingetreten; die Beschwerden 1C_566/2025 und 1C_586/2025 wurden, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen; Gerichtskosten wurden auferlegt, Parteientschädigungen nicht zugesprochen. Vgl. BGer vom 21.04.2026, 1C_563/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Wie schätzen Sie die Abwägung zwischen Medienfreiheit und Transparenzpflichten im Abstimmungskampf ein?

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