„Milch“-Bezeichnung bei veganen Drinks unzulässig

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verwendung der Bezeichnung „Milch“ oder einer typografisch veränderten Variante (z.B. „M[*]LK“) für rein pflanzliche Produkte unzulässig ist, sobald diese Bezeichnung den primären Wahrnehmungspunkt der durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten bildet. BGer vom 27.03.2026, 2C_47/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Das Gericht stützt sich auf Art. 18 LMG und das einschlägige Verordnungsrecht (LGV, LIV, VLtH) sowie auf die einschlägige EU-/EuGH-Rechtsprechung. Entscheidend ist die Gesamtwirkung der Aufmachung: Form, Farben, Bildzeichen (z.B. Tropfen, gefülltes Glas), Hinweise wie „voll“/„fettarm“ oder «Calciumquelle» können zusammen den Eindruck eines Milchprodukts erwecken. Eine negative Auslobung («THIS IS NOT…») in deutlich kleinerer Schrift reicht nicht aus, wenn die Anlehnung an die Sachbezeichnung kennzeichnungskräftig ist.

Zur Evidenzwertigkeit von Umfragen hält das Bundesgericht fest, dass Studien, die ein spezifisches Konsumentensegment (z.B. überwiegend bewusste Veganerinnen und Veganer) abbilden, für den massgeblichen durchschnittlichen Konsumenten nicht aussagekräftig sind. Das angefochtene kantonale Verbot der konkreten Aufmachung wurde bestätigt; die Beschwerde wurde abgewiesen.

Wie handhaben Sie Praxisfälle mit „Anlehnung“ an geschützte Sachbezeichnungen in Produktgestaltungen?

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