Wohnsitz als Ort der tatsächlichen Verwaltung — Bidirektionalität verlangt

Die III. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat mit BGer vom 09.06.2026, 9C_652/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Steuerhoheitsverfügung des Kantons Zürich abgewiesen. Kernentscheidungen: Erstens kann der Wohnsitz der geschäftsführenden Person zum Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person führen, wenn dort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden. Allein der […]