Das Bundesgericht hält fest, dass bei einer aussersteuerlichen Überprüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf Antrag der Versicherten nicht nur das aktuellere Einkommen, sondern auch der aktuellere Bedarf zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung ist unter BGer vom 08.06.2026, 8C_8/2026 (zur Publikation vorgesehen) abrufbar.
Kurzfassung des Falls: Eine versicherte Person beantragte die Reduktion der Krankenkassenprämien für 2025. Die kantonale Ausgleichskasse verwarf das Gesuch nach Neuberechnung des Einkommens ausserhalb der massgeblichen Steuerperiode; das kantonale Gericht gab der Versicherten Recht und forderte, auch den Bedarf mit den aktuelleren Jahreswerten (2025) zu ermitteln. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung des kantonalen Rechts: Die Berücksichtigung jüngerer wirtschaftlicher Verhältnisse von Einkommen und Bedarf entspricht dem Zweck von Art. 65 Abs. 3 LAMal und verletzt Bundesrecht nicht. Die kantonale Regelung bleibt damit im Rahmen der kantonalen Gestaltungsfreiheit, solange das sozialpolitische Ziel der LAMal gewahrt bleibt.
Praxisfolge: Verwaltungen müssen auf Anfrage der Versicherten sowohl Einkommen wie auch Bedarf mit aktuelleren Werten prüfen, wenn die Prüfung ausserhalb der Steuerperiode erfolgt. Welche Auswirkungen erwarten Sie für die kantonale Verfahrenspraxis und die Beratungspraxis?