Das Bundesgericht hat in der Sache des Bundesamtes für Gesundheit gegen den Kanton Basel‑Stadt entschieden und die Verfügung des BAG vom 5. April 2022 bestätigt. Es hält fest, dass das BAG zuständig ist, den konkreten kantonalen Anteil am Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung festzusetzen, obwohl Art. 66 Abs. 3 KVG wörtlich den Bundesrat nennt. Die Kammer begründet dies mit der Funktion der aVPVK und den dem BAG ausdrücklich übertragenen Aufgaben.
Zur Sache befand das Gericht, dass Art. 3 Abs. 4bis aVPVK rechtmässig ist: Der Abzug von 7,5 % vom nach Art. 3 Abs. 4 aVPVK berechneten Kantonsanteil zur Berücksichtigung eines nachträglichen Prämienausgleichs verletzt weder Art. 66 KVG noch andere Bundesgesetze. Der Prämienausgleich wirkt faktisch als Reduktion des Prämiensolls und damit der Bruttokosten; seine Einbeziehung ins Verordnungs‑Regelwerk bleibt innerhalb der dem Bundesrat zugestandenen Schranken.
Das Gericht bestätigte ferner, dass das Amt für Sozialbeiträge im Namen des Kantons Basel‑Stadt an der Beschwerde teilnehmen durfte. Siehe: BGer vom 23.07.2026, 9C_250/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Welche praktischen Folgen sehen Sie für die Budgetplanung der Kantone?