Der Beschwerdeführer behauptete, in einem eingeschriebenen Couvert seien drei Kündigungsanfechtungen an die Schlichtungsstelle gelangt; die Schlichtungsstelle hielt dagegen, es habe nur ein Gesuch enthalten. Das Kantonsgericht verneinte eine Rechtsverweigerung, weil der Absender den Inhalt nicht beweisen konnte. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht stellt klar (vgl. BGer vom 11.06.2026, 4A_181/2026 (zur Publikation vorgesehen)): Für den Inhalt einer erwiesenermassen zugestellten Sendung einer privaten Partei gilt nur unter typischen, nach allgemeiner Lebenserfahrung bedeutsamen Umständen eine natürliche Vermutung zugunsten des Absenders. Solche Umstände lagen hier nicht vor, weil ein Sammelversand von drei getrennten Verfahrensanträgen nicht dem Normalfall entspricht.
Wesentliche Folgerungen: (i) Eine natürliche Vermutung kehrt die Beweislast nicht um, sie erleichtert lediglich die Beweisführung innerhalb der Beweiswürdigung; (ii) die Behörde muss nur dann nachfragen, wenn ein formaler Mangel oder die Unvollständigkeit der Eingabe für sie nach Treu und Glauben leicht und eindeutig erkennbar ist.
Praxisrelevanz: Parteien sollten eingegangene Eingaben dokumentieren (Kopien, Beilagenverzeichnis, Begleitschreiben) und Behörden prüfen, ob offensichtliche Unvollständigkeiten vorliegen, bevor sie Verfahren ablehnen. Wie werden Sie diesen Entscheid in Ihrer Prozesspraxis berücksichtigen?